Satzung
Die Zeit erforderte es, dass die vorherige Satzung überarbeitet werden musste. Die neue Satzung ist gendergerecht.
Im Anschluss der Wortlauf der aktuellen Satzung von 2015. Die Satzung kann auch als pdf-Datei eingesehen und heruntergeladen werden. Klicken Sie dazu bitte auf das obige pdf-Symbol.


FÖFOS WIRTSCHAFT
Förderverein der Städt. Robert-Bosch-Fachoberschule Wirtschaft
Satzung:
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Name des Vereins lautet: FÖFOS WIRTSCHAFT, Förderverein der Städt.
Robert-Bosch-Fachoberschule Wirtschaft. Der als gemeinnützig anerkannte Verein
hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München
eingetragen.
2. Der Verein ist eine Vereinigung von ehemaligen Schülerinnen und Schülern, Eltern
ehemaliger Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und
Schüler, der Schülermitverwaltung, von Unternehmen, die mit der Schule
zusammenarbeiten, von Lehrkräften sowie von Förderern der Städtischen Robert-
Bosch-Fachoberschule Wirtschaft.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Städt. Robert-Bosch-Fachoberschule
Wirtschaft durch ideelle und materielle Unterstützung (siehe ausschließliche Aufgaben
des Vereins). Der Verein ist keine Interessenvertretung der Eltern, der Unternehmen,
der Lehrkräfte und des Schulträgers; er verzichtet infolgedessen auf jede unmittelbare
Einflussnahme auf die Gestaltung des schulischen Lebens. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die ausschließlichen Aufgaben des Vereins sind:
die Förderung von besonderen Leistungen und Unterstützung der Schülerinnen
und Schüler, die Förderung von Studienfahrten, der Ausbau der
Schülerbibliothek
die Förderung von Schulveranstaltungen, wie SMV-Seminaren und Projekten
Förderung der Bildung und Erziehung z.B. durch folgende Maßnahmen:
Elternabende, Workshops mit Referenten in den schulartspezifischen Fächern und
Berufskundetage, die vom Verein organisiert werden;
die Herausgabe von Veröffentlichungen in Zusammenarbeit mit der Schule
5. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres und endet am
31. Dezember des gleichen Jahres.
6. Zur Wahrung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit ist es dem Verein nicht gestattet,
Geldbeträge an die Schule weiterzuleiten.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Der Beitritt zum Verein steht allen volljährigen natürlichen sowie juristischen Personen
und Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts offen, denen die
ideelle und materielle Förderung der Schule und ihrer Schülerinnen und Schüler ein
Anliegen ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a. Tod
b. Austritt
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und ist nur zum Ende eines
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Geschäftsjahres möglich.
c. Streichung aus der Mitgliederliste wegen Unterlassung der Beitrittszahlung trotz
erfolgter Zahlungsaufforderung. Über die Streichung beschließt der Vorstand.
d. Ausschluss
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen Vereinsinteressen verstößt.
Über einen Austritt entscheidet der Vorstand mit einer Dreiviertelmehrheit.
3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte.
§ 3 Beiträge und Spenden
Ein Mindestjahresbeitrag kann durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.
Darüber hinaus können dem Verein freiwillige Geld- oder Sachspenden zugewendet
werden. Gründungsmitglieder bleiben unabhängig von einem entsprechenden Beschluss
der Mitgliederversammlung beitragsfrei.
§ 4 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand.
§ 5 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins setzt sich aus mindestens vier stimmberechtigten
Mitgliedern des Vereins zusammen:
a. der/dem Vorsitzenden
b. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. der Kassenwartin/ dem Kassenwart,
d. der Schriftführerin/ dem Schriftführer.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand (Abs. 1), Beisitzerinnen/ Beisitzern
und der Schulleiterin/ dem Schulleiter der Städt. Robert-Bosch-Fachoberschule
Wirtschaft. Die Anzahl der Beisitzerinnen/Beisitzer legt die Mitgliederversammlung fest.
3. Der erweiterte Vorstand wird mit Ausnahme der Schulleiterin/ des Schulleiters von der
Mitgliederversammlung gewählt.
4. Die Amtsdauer des erweiterten Vorstands beträgt zwei Jahre.
Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte bis zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung weiter, falls diese nicht innerhalb des Vereinsjahres stattfinden
kann.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt der
Vorstand für den Rest der Amtszeit das ausgeschiedene Mitglied durch Nachwahl
bei der nächsten Mitgliederversammlung.
6. Nach § 26 BGB vertreten die Vorsitzende/ der Vorsitzende und deren/dessen
Stellvertreterin/Stellvertreter den Verein. Sie sind je einzeln vertretungsberechtigt.
7. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des
erweiterten Vorstandes anwesend sind. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/
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des Vorsitzenden des Vorstandes für die Beschlussfassung den Ausschlag.
8. Die Vorstandsmitglieder und die Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfer üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus. Etwaige Auslagen, die ausschließlich den Verein
betreffen, werden gegen Rechnungslegung erstattet.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand beruft alljährlich innerhalb der ersten drei Monate eines jeden
Geschäftsjahres die ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder
zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind.
2. Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung sind regelmäßig:
a) der Jahresbericht des Vorstandes, bestehend aus dem Rechenschafts-, dem
Vermögens- und Kassenbericht;
b) der Rechnungsprüfungsbericht;
c) die Entlastung des Vorstands;
d) ggf. die Wahl von Vorstandsmitgliedern;
e) die Wahl der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer;
f) die Förderungsschwerpunkte für das neue Geschäftsjahr;
g) ggf. Sonstiges.
3. Für die Rechnungsprüfung werden bis zu zwei nicht dem Vorstand angehörende
Mitglieder auf ein Jahr als Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfer gewählt.
4 Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Punkte der Tagesordnung mit
einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung nichts
anderes vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Jedes Mitglied- auch
juristische Personen oder Personenvertretungen- hat eine Stimme.
Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
5 Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied unter Bekanntgabe des
Wortlautes der beabsichtigten Änderung beim Vorstand eingebracht werden. Über sie
entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
6 Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von mindestens drei Viertel der
erschienenen Mitglieder. Der vorgeschlagene Wortlaut der Satzungsänderung muss
auf der Einladung angegeben werden.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand
Interesse des Vereins es für geboten hält, oder ein Drittel der Mitglieder dies unter
Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt.
8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist von der
Versammlungsleiterin/ vom Versammlungsleiter und der Schriftführerin/ dem
Schriftführer der Versammlung zu unterzeichnen. Das Protokoll kann auf Verlangen von
allen Mitgliedern eingesehen werden
§ 7 Gewinn- und Vermögensverwendung
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder, auch Vorstandsmitglieder, erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
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3. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen.
4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 8 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit
einer Stimmenmehrheit von mindestens drei Viertel der erschienen Mitglieder. Die
Einladung zu dieser Versammlung hat gemäß § 6.6 zu erfolgen.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt München, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke insbesondere für die
Lehrmittelsammlung und Schulausstattung der Städt. Robert-Bosch-Fachoberschule
Wirtschaft zu verwenden hat Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen ebenfalls an die Stadt München/ Referat für Bildung und Sport.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.03.2015
einstimmig Stimmen angenommen.
Die Satzung wurde errichtet am 30.06.1998, abgeändert in § 1 und 5 jeweils durch Beschluss der
Vorsitzenden am 28. Juni 2000 und abgeändert in § 1,2,3 und 6 durch Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 13.3.2006.